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Erteilung von Freistellungsaufträgen ab dem 1.1.2011

 

Die gesetzlichen Neuregelungen gelten für Freistellungsaufträge, die nach dem 31.12.2010 erteilt werden.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 gelten ab dem 1.1.2011 neue gesetzliche Anforderungen für die Erteilung von Freistellungsaufträgen. Sie müssen bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen Ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben, welche Sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten haben.
Da juristischen Personen keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt wird (vgl. § 139a AO), müssen diese keine Steuer-Identifikationsnummer bei Erteilung eines Freistellungsauftrages angeben.

Die neue Steuer-Identifikationsnummer wurde zum 1.Juli 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von Geburt an lebenslang geltend. Sie besteht aus zehn zufällig gebildeten Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten des Steuerpflichtigen zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer. Zu der Identifikationsnummer werden alle persönlichen Angaben gespeichert: Name(n), Anschrift(en), Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Die gesetzliche Grundlage enthält § 139b Abgabenordnung und die dazu ergangene Steueridentifikationsnummerverordnung (§1). 

Die Steuer-Identifikationsnummer ist nicht mit der Steuer-Nummer zu verwechseln, unter welcher Steuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die zwingende Angabe der Steuer-Identifikationsnummer soll eine eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen durch die Finanzverwaltung ermöglichen, an die gemäß § 45d EStG die freigestellten Kapitalerträge von den Kreditinstituten gemeldet werden.
Erteilung von Freistellungsaufträgen ab dem 1.1.2011 (Neufälle)

Ein Freistellungsauftrag, der nach dem 31.12.2010 erteilt wird, ist nur wirksam, wenn der Kunde seine Steuer-Identifikationsnummer angibt. Diese muss in das neue Freistellungsformular eingetragen werden.
Hat die Bank die Steuer-Identifikatonsnummer bereits anderweitig erlangt, so ist diese ebenfalls in das vom Kunden zu unterzeichnende Formular für Freistellungsaufträge einzutragen. Ohne Steuer-Identifikatonsnummer dürfen Freistellungsaufträge, die nach dem 31.12.2010 erteilt wurden, nicht mehr ausgeführt werden. 

Eine Kontrollverpflichtung des Kreditinstituts bezüglich der Richtigkeit der Steuer-Identifikationsnummer besteht nicht. Nur bei offensichtlichen Fehlern (z. B. Verwechslung der Steuer-Identifikationsnummer mit der Steuer-Nummer) muss das Kreditinstitut den Freistellungsauftrag zurückweisen.

Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die Steuer-Identifikationsnummer des Ehegatten im Antragsvordruck mitzuteilen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.